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POSTDOKTORALE FORSCHUNG

Institutionelle Regelung der postdoktoralen Forschung der Nationalen und Kapodistrias-Universität Athen (Regierungsgesetzblatt B 4087/07.09.2021)

 

*** FÜR POSTDOKTORALE FORSCHUNGEN, MIT BEGINN NACH DEM 07.09.2021 ***

 

DER SENAT

DER NATIONALEN UND KAPODISTRIAS-UNIVERSITÄT ATHEN (NKUA)

 

in Anbetracht:

 

  1. Der Bestimmungen des Artikels 8, Abs. 2 und des Artikels 13, Abs. 2.12. und 2.15. des Gesetzes 4485/2017 "Organisation und Betrieb des Hochschulwesens, Vorschriften für die Forschung und andere Bestimmungen" (Regierungsgesetzblatt A 114), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Der Tatsache, dass die durch die Bestimmungen des Artikels 8 des Gesetzes 4485/2017 "Organisation und Betrieb des Hochschulwesens, Vorschriften für die Forschung und andere Bestimmungen" (Regierungsgesetzblatt A 114) vorgesehene Ordnung der NKUA bis heute nicht erlassen wurde,
  3. Der Bestimmungen des Gesetzes 4009/2011 "Struktur, Betrieb, Qualitätssicherung der Studien und Internationalisierung der Hochschulen" (Regierungsgesetzblatt A 195), in der jeweils geltenden Fassung,
  4. Des Auszuges aus dem Protokoll des Senats der Nationalen und Kapodistrias-Universität Athen (33. Sitzung, 15.7.2021),
  5. Der Tatsache, dass der vorliegende Beschluss keine Ausgaben zu Lasten des öffentlichen Etats verursacht

 

beschließt:

 

Die Genehmigung der postdoktoralen Forschungsordnung der Nationalen und Kapodistrias-Universität Athen ab dem akademischen Jahr 2021-2022 wie folgt:

 

Artikel 1: Organisation der postdoktoralen Forschung

  1. Die Nationale und Kapodistrias-Universität Athen bietet Wissenschaftlern/innen die Möglichkeit zur Durchführung von postdoktoralen Forschungen in Bereichen, die unter die Forschungsinteressen und Themenbereiche ihrer Fakultäten/Abteilungen fallen.
  2. Die Hauptziele der postdoktoralen Forschung sind:
  • a) Die Ausweitung der Spezialisierung der Forschenden oder der in der Dissertation erzielten Ergebnisse auf neue wissenschaftliche Richtungen, die für die Fakultät/Abteilung von Interesse sind.
  • b) Die Stärkung von Wissenschaftlern/innen, um in der Lage zu sein, zum Fortschritt der Wissenschaft, der Forschung und deren Anwendungen beizutragen.
  • c) Die qualitative und quantitative Aufwertung der wissenschaftlichen Forschung.
  • d) Die Dissemination von Ergebnissen und der Transfer von Know-How.
  • e) Die Steigerung des akademischen Ansehens und der internationalen Anerkennung der Forschungsarbeit der NKUA.

 

Artikel 2: Genehmigungsverfahren für postdoktorale Forschung

1. Das Recht zur Bewerbung um eine Postdoktorandenstelle wird den Absolventen/innen eines Promotionsstudiums an einer nationalen Hochschuleinrichtung oder eines anerkannten gleichwertigen Studiums an einer ausländischen Universität gewährt.

2. Die Bewerber/innen müssen über ausgezeichnete Kenntnisse der Sprache verfügen, in der die postdoktorale Forschung durchgeführt werden soll.

3. Der Fachbereich kann: a) Stellen für postdoktorale Forschung zu Beginn des akademischen Jahres ausschreiben, b) das ganze Jahr über Bewerbungen von interessierten Forschern/innen entgegennehmen, die beim Sekretariat der Fakultät/Abteilung eingereicht werden, und c) eine Kombination der beiden vorgenannten Fälle anwenden.

4. Im Antrag (Bewerbungsformular: Griechisch/Englisch) ist das Mitglied der Fakultät/Abteilung anzugeben, unter dessen/deren Aufsicht die postdoktorale Forschung durchgeführt werden soll, und es sind die folgenden erforderlichen Unterlagen beizufügen:

  • a) eine Kopie des Abschlusses oder Diploms einer Hochschuleinrichtung in Griechenland oder einer gleichwertigen anerkannten Institution im Ausland
  • b) eine Kopie - falls vorhanden - des Diploms eines Postgraduiertenstudiums an einer Hochschuleinrichtung in Griechenland oder einer gleichwertigen anerkannten Institution im Ausland (basierend auf der Liste der anerkannten Abteilungen ausländischer Institutionen durch die DOATAP)
  • c) eine Kopie des Doktordiploms einer Hochschuleinrichtung in Griechenland oder einer gleichwertigen anerkannten Institution im Ausland (basierend auf der Liste der anerkannten Abteilungen ausländischer Institutionen durch die DOATAP)
  • d) ein detaillierter Lebenslauf
  • e) eine Liste der verfassten/veröffentlichten wissenschaftlichen Arbeiten
  • f) zwei (2) Empfehlungsschreiben, entweder von Professoren/innen höherer Bildungseinrichtungen oder von promovierten Forschern/innen der Grade A, B oder C von einem anerkannten Forschungszentrum im In- oder Ausland.
  • h) ein Vorschlag für eine postdoktorale Forschung
  • g) ein Annahmeschreiben vom Mitglied der Fakultät/Abteilung für die Betreuung.

5. Das Sekretariat der Fakultät/Abteilung, bei der der Antrag eingereicht wird, prüft die Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit aller eingereichten Unterlagen und leitet den Antrag an die Versammlung der Fakultät/Abteilung weiter.

6. Der/die Leiter/in der Fakultät/Abteilung ernennt einen dreiköpfigen Ausschuss aus Mitgliedern der Fakultät/Abteilung zur Untersuchung des Antrags. Der Ausschuss untersucht die Relevanz des Forschungsvorhabens für die von der Fakultät/Abteilung abgedeckten Wissensgebiete sowie für die Forschungsbereiche, die die Fakultät/Abteilung behandelt oder behandeln möchte, und legt den Vorschlag, sofern die Durchführbarkeit der vorgeschlagenen Forschung nachgewiesen ist, der Versammlung der Fakultät/Abteilung zur Genehmigung vor.

7. Der/die Betreuer/in sollte Professor/in oder Assistenzprofessor/in, Associate Professor/in oder ein pensioniertes Mitglied der Fakultät sein und dasselbe Fachgebiet haben oder auf demselben oder auf einem verwandten wissenschaftlichen Gebiet tätig sein, auf dem der/die Kandidat/in die postdoktorale Forschung durchführt.

8. Im Falle einer Postdoktorandenausschreibung erfolgt die Ernennung des/der Betreuers/in durch die Fakultätsversammlung. Im Falle einer fakultätsübergreifenden Forschung erfolgt die Ernennung des/der Betreuers/in durch das Dekanat, nachdem die Fakultätsversammlungen die Forschung genehmigt haben.

9. Im Falle einer Bewerbung außerhalb der Ausschreibung schlägt der/die Forschungskandidat/in eine/n Betreuer/in vor. Der/Die Betreuer/in kann von dem/der vom Kandidaten/von der Kandidatin vorgeschlagenen Betreuer/in lediglich nach einer ausdrücklich dokumentierten Befürwortung des Ausschusses abweichen.

10. Hat der/die Forschungskandidat/in im Rahmen eines Auswahlverfahrens ein Stipendium erhalten, wird sein/ihr Antrag nicht von einem dreiköpfigen Ausschuss untersucht, sondern der Fakultätsversammlung direkt zur Genehmigung vorgelegt. In der gleichen Sitzung ernennt die Versammlung den/die Betreuer/in, sofern er/sie nicht vom Kandidaten/von der Kandidatin vorgeschlagen worden ist.

11. Die Versammlung ernennt für jede/n Forscher/in zwei (2) Mitglieder, die den Rang eines/r Professors/in oder Assistenzprofessors/in oder Associate Professors/in haben oder im Ruhestand sind, mit verwandtem Wissensgebiet, die zusammen mit dem/der betreuenden Professor/in den dreiköpfigen Ausschuss bilden, der den Verlauf der Forschung verfolgt und unterstützt.

12. Das Sekretariat der Fakultät/Abteilung wird über die Genehmigung informiert und trägt den/die Forscher/in in das Register der Postdoktoranden/innen des Fachbereichs ein.

 

Artikel 3: Ausarbeitung und Abschluss der postdoktoralen Forschung

1. Die Dauer der postdoktoralen Forschung darf nicht mehr als drei (3) Jahre ab dem Datum des Beschlusses der Abteilungsversammlung betragen. Eine Verlängerung der Dauer der postdoktoralen Forschung über drei (3) Jahre hinaus kann nach einem dokumentierten Vorschlag des/der Betreuers/in für den Abschluss des Forschungsprojekts und einem Beschluss der Abteilungsversammlung gewährt werden.

2. Im Falle einer Versetzung, einer Promotion-Beförderung oder eines Wechsels des/der Betreuers/in an einen anderen Fachbereich einer in- oder ausländischen Universität wird durch Beschluss der Abteilungsversammlung ein/e neue/r Betreuer/in für den/die Forscher/in ernannt.

3. Nach Abschluss der postdoktoralen Forschung legt der/die Forscher/in, in Zusammenarbeit mit dem/der Betreuer/in und mit Zustimmung der beiden anderen Mitglieder des dreiköpfigen Ausschusses der Versammlung der Fakultät/Abteilung einen Bericht über den Abschluss der Forschung vor (Berichtsformular: Griechisch/Englisch).

4. Der/die Leiter/in der Fakultät/Abteilung bestätigt den Abschluss der postdoktoralen Forschung, und das Sekretariat der Fakultät/Abteilung informiert das Register für Postdoktoranden/innen.

 

Artikel 4: Leistungen für Postdoktoranden/innen

1. Während ihrer postdoktoralen Forschung verwenden Postdoktoranden/innen den Titel und die Zugehörigkeit der Fakultät/Abteilung mit Rücksicht auf das Ansehen der Universität und die ethischen Regeln.

2. Die Postdoktoranden/innen haben Zugang zu den Laboratorien und Kliniken der Fakultät/Abteilung oder anderer Fakultäten/Abteilungen der NKUA und ihrer jeweiligen Ausstattung, zu den Bibliotheken der Universität mit Ausleihrechten sowie zu den Computereinrichtungen und erhalten eine universitäre E-Mail-Adresse.

3. Der Titel "Postdoktorand/in" verpflichtet nicht zur Zahlung einer Vergütung durch die Universität.

4. Postdoktoranden/innen können Finanzierungsanträge für Tätigkeiten stellen, die in Beschlüssen der Fakultät/Abteilung oder der zuständigen Gremien der Universität vorgesehen sind.

5. Postdoktoranden/innen können durch Mittel der finanzierten nationalen und internationalen Forschungsprogramme honoriert werden. Sie können auch Zuschüsse von nationalen oder internationalen Institutionen und Einrichtungen erhalten.

6. Der/Die Betreuer/in ist verpflichtet, den/die Postdoktoranden/in über die Sicherheitsvorschriften der Räumlichkeiten und Laboratorien sowie über ethische Fragen in der Deontologie der Forschung zu informieren.

 

Artikel 5: Pflichten der Postdoktoranden/innen

1. Postdoktoranden/innen sind verpflichtet, in Zusammenarbeit mit ihrem/r Betreuer/in in regelmäßigen, von der Fakultät/Abteilung festgelegten Abständen einen Zwischenbericht über ihre postdoktorale Forschung zu erstellen, der der Versammlung der Fakultät/Abteilung zur Kenntnisnahme vorgelegt wird.

2. Postdoktoranden/innen können den Verlauf ihrer postdoktoralen Forschung in Seminaren, Vorträgen oder anderen Veranstaltungen vorstellen, die von der Fakultät/Abteilung unter der Leitung des betreuenden Mitglieds organisiert werden, mit dem Ziel, ihre Forschung durch Veröffentlichungen in von Fachleuten begutachteten Zeitschriften, soweit möglich, oder auf andere geeignete Weise zu fördern.

3. Postdoktoranden/innen sind verpflichtet, in jeder Veröffentlichung die Fakultät/Abteilung anzugeben, unter deren "akademischer Zugehörigkeit" sie ihre postdoktorale Forschung durchführen (academic affiliation).

4. Die Postdoktoranden/innen müssen sich so verhalten, wie es sich Mitgliedern der akademischen Gemeinschaft gehört, und die interne Universitätsordnung beachten und respektieren.

5. Die Fakultät/Abteilung kann den Forschenden, gemäß den geltenden Rechtsvorschriften (Abs. 7a, Art. 29, Gesetz 4009/2011), zusätzliche pädagogische Aufgaben im Rahmen ihrer Bachelor- und Masterstudiengänge zuweisen.

 

Artikel 6: Abschluss der postdoktoralen Forschung

1. Die Postdoktoranden/innen erstellen in Zusammenarbeit mit ihrem/r Betreuer/in und mit Zustimmung der beiden anderen Mitglieder des dreiköpfigen Ausschusses den Bericht über den Abschluss der postdoktoralen Forschung und legen ihn der Versammlung der Fakultät/Abteilung vor. Anschließend sind sie verpflichtet, die Ergebnisse ihrer Forschung an einem vom Sekretariat der Fakultät/Abteilung festzulegenden Termin und Ort öffentlich zu präsentieren. Die postdoktorale Forschungsordnung jedes Fachbereiches kann zusätzliche Anforderungen für den Abschluss der Forschungsarbeiten festlegen.

2. Nach Abschluss der Forschungsarbeit wird eine postdoktorale Forschungsbescheinigung ausgestellt, in der die Institution, der Fachbereich, der Name des/der Forschers/in, der Name seines/ihres Vaters, das Forschungsgebiet, der Zeitrahmen der Durchführung und der öffentlichen Präsentation der Forschung, sowie der Name und der Rang des/der Betreuers/in angegeben werden. Die Bescheinigung ist vom Leiter/von der Leiterin der Fakultät/Abteilung zu unterzeichnen. Die Bescheinigung stellt in keinem Fall einen Studienabschluss dar.

 

Artikel 7: Rechte am geistigen Eigentum

Die Regelung der Rechte am geistigen Eigentum erfolgt gemäß dem Gesetz 2121/1993 in der geltenden Fassung.

 

Artikel 8: Entlassung-Abbruch einer Postdoktoralen Forschungsarbeit

1. Ein/e Postdoktorand/in bricht durch Beschluss der Fakultäts- bzw. Abteilungsversammlung u.a. aus folgenden Gründen seine/ihre Forschungsarbeit ab:

  • a) Nichterfüllung seiner/ihrer Verpflichtungen.
  • b) Verwendung von Ideen, Methoden und Ergebnissen oder Abschreiben von Teilen der Arbeit anderer Wissenschaftler/innen ohne Quellenangabe.
  • c) Verhalten des/der Postdoktoranden/in, das die Universität oder die Fakultät/Abteilung, in der er/sie untergebracht ist, exponiert und schädigt.
  • d) Einreichung eines Abbruchantrags durch den/die Postdoktoranden/in selbst.

 

Artikel 9: Zulassungsbestimmungen

1. Die besonderen Bedingungen für die postdoktorale Forschung, die Höchstzahl der Postdoktoranden/innen und die Anweisungen für den Antrag auf postdoktorale Forschung sind in den Studienordnungen der Fakultäten enthalten.

2. Die Ordnung für die postdoktorale Forschung der Fakultäten/Abteilungen steht im Einklang mit der vorliegenden Ordnung, die vom Senat der Institution auf Empfehlung der Fakultäts-/Abteilungsversammlung angenommen wird.

3. Die Ordnung für die postdoktorale Forschung wird auf der Website der Fakultät/Abteilung veröffentlicht.

4. Ausschreibungen von Postdoktorandenstellen werden auf der Website der Fakultät/Abteilung und der Universität veröffentl